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Rauchfrei, aber wie...? |
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| Gast - 01.02.2005, 14:21 Uhr |
3 Kommentare |
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Ab morgen soll es gelten: Rauchfrei an allen niedersächsische Schulen. Doch wird es auch so gehandhabt wie es vorgesehen ist? Schwer zu glauben beim Anbetracht des Raucher-Lehrerzimmers, der viele Schüler im Raucherbereich und des Direktor ^^ Welche Ausnameregelungen wird es geben, die die Schüler benachteiligen ? All diesen Fragen wird es sicher zu klären geben, aber eins ist sicher: Viele Lehrer werden in Sachen Rauchen angreifbar werden :>
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Ausnhameregelung |
1. Die Gesamtkonferenz kann einen Raum zum Raucherzimmer für Lehrkräfte und andere Bedienstete der Schule erklären. Dieser Raum darf jedoch nicht das Lehrerzimmer sein. Im Übrigen darf dieser Personenkreis auch in Räumen, die nicht allgemein zugängig sind, rauchen, wenn im Einzelfall alle anwesenden Personen damit einverstanden sind.
2. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Rauchen außerhalb des Schulgebäudes in einem deutlich abgegrenzten Bezirk des Schulgeländes gestatten. Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtkonferenz, des Schulelternrates und des Schülerrates der Schule. Auch die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeiter der Schule dürfen außerhalb des Schulgebäudes nur in dem den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehenden Raucherbezirk rauchen.
3. Im Einzelfall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das auf die Schule bezogene Verbot z. B. anlässlich einer Entlassungsfeier oder eines Jubiläums aufheben. Die bundesgesetzliche Regelung bleibt jedoch genauso unberührt wie in dem Fall, dass eine Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule vom grundsätzlichen Verbot befreit. Für die Befreiung ist jeweils ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern ist nur zulässig, wenn diese den Sekundarbereich II besuchen und das 16.Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. Die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften ist erforderlich, wenn minderjährige Schülerinnen und Schüler ebenfalls an der Schulveranstaltung teilnehmen. |
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